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Fachanwälte für Arbeitsrecht und Sozialrecht in Düren, Euskirchen und Köln, Spezialisten auch für Wettbewerbsverbote, Arbeitsrecht bei Insolvenz, Berufsunfähigkeit im Versorgungswerk

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die erfolgreiche Durchsetzung nachvertraglicher Wettbewerbsverbote!

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Oliver Derkorn, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Sozialrecht

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Fachwanwalt für Arbeitsrecht in Düren Euskirchen Köln Dr. Kunzmann spezialist für Wettbewerbsverbote und Insolvenzen

Dr. Walter Kunzmann, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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Durchsetzung des Wettbewerbsverbots

Nachvertragliche Wettbewerbsverbote werden im Arbeitsrecht oft vereinbart, ohne dass der Arbeitgeber dies hinreichend bedachte. Mancher Arbeitgeber wählt ohne Hemmungen ein Vertragsformular und erfreut sich an den vielen Klauseln, die (vermeintlich) seine Rechtsposition stärken.

Es gibt aber nachvertragliche Wettbewerbsverbote, die bewusst gewählt werden und die berechtigte Interessen des Arbeitgebers schützen. Für Außenstehende, die vor vielen Jahren im Wirtschaftsteil der Zeitung lasen, wie locker José Ignacio López de Arriortúa von Opel und General Motors zu VW wechseln konnte, musste sich die Frage aufdrängen, warum solch wichtige Mitarbeiter mit ihren Kenntnissen nicht durch die Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots an der Verwertung der Betriebsgeheimnisse gehindert werden.

Ein Arbeitgeber, der seine berechtigten Interessen durch ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot schützt, und das ihm auch die Zusage der Zahlung einer Karenzentschädigung wert ist, ist also im Ernstfall darauf angewiesen, dieses Wettbewerbsverbot auch effektiv durchzusetzen.

Der ehemalige Arbeitgeber kann

Gerichtliche Durchsetzung des Wettbewerbsverbots

Dem Arbeitgeber stehen zur Durchsetzung seiner Rechte aus einem wirksamen Wettbewerbsverbots Ansprüche auf Unterlassung des Wettbewerbs und auch Schadensersatz sowie ergänzende Auskunftsansprüche zu.

Diese Ansprüche auf Erteilung einer Auskunft, auf Unterlassung des Wettbewerbs und auf Schadensersatz kann der Arbeitgeber durch Klagen beim Arbeitsgericht durchsetzen. Da diese Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung jedoch sich über Jahre hinziehen können, ist eine Unterlassungsklage ein stumpfes Schwert. Auch eine Klage auf Auskunft hilft kaum, wenn damit die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen vorbereitet werden soll.

In vielen Fällen wird die Durchsetzung eines Wettbewerbsverbots ohne Interesse für den Arbeitgeber sein, wenn der ausgeschiedene Arbeitnehmer schon einige Monate bei dem Konkurrenten tätig war. Alle wichtigen Informationen werden dann bereits geflossen, alle Kontakte zu den alten Geschäftspartnern werden neu geknüpft worden sein.

Lediglich für Schadensersatzklagen und Auskunftsklagen, die diesen Schadensersatzansprüchen zum Erfolg verhelfen sollen, ist regelmäßig eine einfache Klage der richtige Weg.

Eilverfahren

Effektiver Rechtsschutz kann zur Durchsetzung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots also nur im Eilverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erzielt werden. Die Arbeitsgerichte gehen mit solchen Anträgen meistens sehr verantwortlich um und erlassen einstweilige Verfügungen erst nach einer - sehr kurzfristig angesetzten - mündlichen Verhandlung. Das in Wettbewerbssachen bei den Zivilgerichten häufig zu beobachtende flotte Durchwinken solcher Anträge ist bei den Arbeitsgerichten nicht üblich, aber doch nicht auszuschließen.

Es ist auch damit zu rechnen, dass der Arbeitnehmer eine Schutzschrift für alle Arbeitsgerichte beim Schutzschriftenregister hinterlegte, um einer einstweiligen Verfügung entgegen zu wirken.

Risiken des einstweiligen Rechtsschutzes bei nachvertraglichen Wettbewerbsverboten

Diese Eilverfahren sind nicht ohne Risiko für Arbeitnehmer wie für Arbeitgeber:

Hat der Arbeitnehmer sein neues Arbeitsverhältnis gerade erst begonnen und wird ihm nun vom Arbeitsgericht einstweilig die Tätigkeit untersagt, ist es ungewiss, ob er seinen Arbeitsplatz behält - er ist noch ohne Kündigungsschutz. Falls der neue Arbeitgeber von diesem Risiko nichts wusste, ist das neue Arbeitsverhältnis häufig belastet.

Wird die einstweilige Untersagung der neuen Tätigkeit im Nachverfahren überprüft und aufgehoben, so schuldet der Antragsteller (= früherer Arbeitgeber) Schadensersatz, sogar ohne dass es auf ein Verschulden ankäme.

Er müsste also mindestens den Verdienstausfall ersetzen.

Anspruch auf Schadensersatz bei Verletzung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots

Verstößt der Arbeitnehmer gegen das nachvertragliche Wettbewerbsverbot, so schuldet er Schadensersatz.

Es wird jedoch für den Arbeitgeber häufig schwierig sein, den erlittenen Schaden konkret in Euro und Cent zu beziffern. Zwar sieht das Gesetz vor, dass gemäß § 287 ZPO der Schaden auch geschätzt werden kann. Aber dazu ist zumindest ein Vortrag der Tatsachen erforderlich, aufgrund derer man schätzen kann.

Wer als Kläger nicht sehr sorgfältig arbeitet und keine überzeugende Fakten beibringt, geht das Risiko ein, die Klage zu verlieren.

Manche Gerichte machen es sich gerne einfach und weisen dann die Klage als "nicht substantiiert" ab.

Ansprüche gegen den Mitbewerber

Der Arbeitgeber kann auch Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz gegen den Mitbewerber richten. Dies gilt übrigens nicht nur im Falle eines Verstoßes gegen ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, sondern auch bei der Verletzung des Wettbewerbsverbots im bestehenden Arbeitsverhältnis.

Da zu diesem Wettbewerber regelmäßig keine vertraglichen Beziehungen bestehen, aus denen sich diese Ansprüche ableiten lassen, bleiben nur die allgemeinen gesetzlichen Anspruchsgrundlagen wie zum Beispiel § 823 BGB wegen Eingriffs in einen eingerichteten Gewerbebetrieb, § 826 BGB, §§ 3, 4 und 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb.

Vertragsstrafe

Entgegen eines weit verbreiteten Rechtsirrtums sind Vertragsstrafen auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zulässig. Dennoch sind sie sehr häufig unwirksam, weil auch hier die Verwender der AGBs oft über das Ziel hinausschießen.

Wenn es wirklich darum geht, ein zulässiges Wettbewerbsverbot effizient durchzusetzen, ist eine wirksame Vertragsstrafenklausel das wirksamste Mittel. Sie schreckt ab und sie ist einfacher durchzusetzen als ein Anspruch auf Schadensersatz, der daneben immer noch bestehen kann.

Ausschlussfristen

Soweit Ausschlussfristen vereinbart sind, sind diese auch für die Ansprüche des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer zu beachten. Ausschlussfristen, die nur den Anspruch des Arbeitnehmers auf die Karenzentschädigung erfassen, also so genannte einseitige Ausschlussfristen, sind regelmäßig unwirksam, da sie den Arbeitnehmer einseitig benachteiligen.

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Insolvenz des Arbeitgebers - Arbeitsrecht die Ansprüche gegen Insolvenzverwalter durchsetzen

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Auch hier entwickelten sich Spezialgebiete:

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Wenden Sie sich wegen Ihres Anliegens an einen Anwalt, einen Interessenverband oder an eine Beratungsstelle. Diese haften für Fehler und haben in der Regel auch eine Haftpflichtversicherung, die für solche Schäden eintritt. Wer meint, er könne sich solchen Rechtsrat aus finanziellen Gründen nicht erlauben, kann sich zuvor einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe beim zuständigen Amtsgericht besorgen.

Beachten Sie, dass in vielen Rechtsangelegenheiten Fristen laufen, deren Versäumen Ihnen zum Nachteil gereichen kann. Diese Fristen können oft sehr kurz sein. Es gibt Maßnahmen, die müssen "unverzüglich" ergriffen werden. "Unverzüglich" heißt nach der gesetzlichen Definition: ohne jegliches schuldhaftes Zögern. Bereits leichte Fahrlässigkeit genügt als Schuld.

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