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Fachanwälte für Arbeitsrecht und Sozialrecht in Düren, Euskirchen und Köln, Spezialisten auch für nachvertragliche Wettbewerbsverbote Organe der Kapitalgesellschaften, Arbeitsrecht bei Insolvenz, Berufsunfähigkeit im Versorgungswerk

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nachvertragliche Wettbewerbsverbote für Organe der Kapitalgesellschaften

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Oliver Derkorn, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Sozialrecht

und:

Fachwanwalt für Arbeitsrecht in Düren Euskirchen Köln Dr. Kunzmann spezialist für Wettbewerbsverbote und Insolvenzen

Dr. Walter Kunzmann, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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Nachvertragliche Wettbewerbsverbote Geschäftsführer und Vorstände

Kapitalgesellschaften (GmbHs, Aktiengesellschaften, Genossenschaften und andere) haben Organe als gesetzliche Vertreter. Diese werden Vorstand oder Geschäftsführer genannt und die Personen, die diese Funktion ausüben, werden nicht als Arbeitnehmer angesehen.

Die Inhaber dieser Führungspositionen haben umfassenden Kenntnisse des Geschäfts des Unternehmens. Deshalb sind hier nachvertragliche Wettbewerbsverbote besonders wichtig für die Gesellschaft.

Deshalb enthalten die Anstellungsverträge der Organe häufig Regelungen zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot.

Neben diese nachvertraglichen Wettbewerbsverbote aus dem Anstellungsvertrag können sich noch aus dem Gesellschaftsvertrag zusätzliche Wettbewerbsverbote ergeben. Solche gesellschaftsrechtliche Wettbewerbsverbote werden hier nicht erörtert.

BGH: Organe keine Arbeitnehmer - kein Schutz aus dem HGB!

Da diese Organe jedenfalls nach der Rechtsprechung des BGHs keine Arbeitnehmer sind, sind die Vorschriften der §§ 74 ff. HGB nicht anzuwenden. Für Rechtsstreitigkeiten sind nicht die Arbeitsgerichte zuständig, sondern die Zivilgerichte, die sogenannte Ordentliche Gerichtsbarkeit. Letzten Endes entscheidet der Bundesgerichtshof (BGH) über die Rechtsfragen.

Diese BGH-Rechtsprechung setzt sich aber deutlich von der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte ab. Eine analoge Anwendung der Regelungen des Handelsgesetzbuchs (HGB) lehnt der BGH ab. Er macht auch nicht den naheliegenden Schritt, diese Regelung zugrunde zu legen und dann im Einzelfall zu begründen, warum dies der Organstellung nicht gerecht werde.

Der BGH stützt sich allein auf § 138 BGB: „ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.” Schon in den ersten Semestern des Jurastudiums wird gelehrt, dass solche Generalklauseln qualitativ die allerletzte Grundlage zur Begründung sind.

Alles geht, was nicht "gegen die guten Sitten verstößt"

Der BGH zieht deshalb zur Auslegung der guten Sitten die gesetzlichen Wertungen des Handelsgesetzbuchs heran. Aber er wendet sie eben auch nicht mittelbar an, sondern meint, es sei durchaus gerechtfertigt, hiervon in erheblichem Maße abzuweichen, wenn es der Kapitalgesellschaft (=GmbH) nutzt.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist folglich dadurch geprägt, dass sie eine Vielzahl von Einzelentscheidungen umfasst, die sich teilweise widersprechen. Vor allem aber liegen ihr keine Grundsätze zugrunde, die den nachgeordneten Gerichten zu einer kohärenten Rechtsprechung verhelfen könnten.

Die chaotische, einzelfallorientierte und widersprüchliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lässt sich deshalb hier nicht zusammengefasst und allgemeinverständlich darstellen. Hier etwas über die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot für Organmitglieder zu schreiben, führte letzten Endes zur Aufzählung vieler Einzelentscheidungen. Dies ist wenig hilfreich. Es erleichtert dem Rechtsuchenden nicht die Orientierung. Er wird um anwaltlichen Rat nicht herumkommen.

Wettbewerbsverbote für Freie Berufe

Diese Feststellungen des Bundesgerichtshofs zu den nachvertraglichen Wettbewerbsverboten für Organe lässt sich übertragen auf die nachvertraglichen Wettbewerbsverbote von Selbstständigen, insbesondere nachvertragliche Wettbewerbsverbote von Angehörigen der Freien Berufe.

Werkzeuge für den Einzelfall

Wir haben natürlich einen Werkzeugkasten von Argumenten, die wir im Einzelfall verwenden können, passend zu den Einzelfällen.

Erfreulicherweise machen es uns viele Vertragsgestalter einfacher, in dem sie auch in den Anstellungsverträge für Organe die Regelung der §§ 74ff. HGB im Bezug nehmen. Das gibt beiden Vertragspartnern mehr Rechtssicherheit.

Es ist nur dringend allen zu raten, vor der Unterschrift unter einen Anstellungsvertrag als Organ die Regelung zu einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot gründlich zu prüfen, um bei der Beendigung Rechtssicherheit zu haben und die berufliche Fortentwicklung nicht übermäßig erschwert zu haben.

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Fachanwälte Arbeitsrecht in Düren und Euskirchen fahren auch zum Landesarbeitsgericht und Arbeitsgericht in Köln

Eingang zum Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht in Köln

Wir versprechen: wir nehmen alle Gerichtstermine persönlich war, nicht nur in Düren, Euskirchen, Bonn, Köln ... . Wir beauftragen keine anderen Anwälte mit der Terminsvertretung. Wir reisen selbst an, auch nach Berlin, Potsdam, Chemnitz, Emden, Aachen, Freiburg, Hof oder Bautzen!

Fundierte Kenntnisse des Arbeitsrechts sind unersetzlich. Aber für eine gute Interessenvertretung braucht man mehr. Das erläutern wir gerne am Beispiel des Verzugslohns und die damit verbundenen Risiken für Arbeitgeber = Chancen der Arbeitnehmer.

Aufgrund der Erfahrung mit vielen Fällen in Spezialgebieten entwickelten sich zusätzliche Schwerpunkte, in denen wir überdurchschnittlich viel Erfahungen sammelten:

Insolvenz des Arbeitgebers - Arbeitsrecht die Ansprüche gegen Insolvenzverwalter durchsetzen

Ergänzt wird dies mit ausgewählten Bereichen der Sozialrecht, die Bezug zum Arbeitsleben haben: Arbeitslosengeld, Schwerbehindertenrecht, Renten und Krankengeld.

Auch hier entwickelten sich Spezialgebiete:

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Wir helfen Ihnen gerne, falls wir die richtigen für Sie sind:

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