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Fachanwälte für Arbeitsrecht und Sozialrecht in Düren, Euskirchen und Köln, Spezialisten auch für Wettbewerbsverbote, Arbeitsrecht bei Insolvenz, Berufsunfähigkeit im Versorgungswerk

Wir informieren hier über

die Karenzentschädigung bei nachvertraglichen Wettbewerbsverboten.

Wir, das sind:

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Oliver Derkorn, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Sozialrecht

und:

Fachwanwalt für Arbeitsrecht in Düren Euskirchen Köln Dr. Kunzmann spezialist für Wettbewerbsverbote und Insolvenzen

Dr. Walter Kunzmann, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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Karenzentschädigung

"Karenz" stammt aus dem Lateinischen und bedeutet Verzicht, Enthaltung. Die Karenzentschädigung ist also die Entschädigung dafür, dass sich der Arbeitnehmer des Wettbewerbs enthält.

Damit ein Wettbewerbsverbot verbindlich ist, muss der Arbeitgeber – der Prinzipal, wie das Gesetz ihn immer noch bezeichnet – sich verpflichten, für die Dauer des Verbots eine Entschädigung zu zahlen, die "für jedes Jahr des Verbots mindestens die Hälfte der ... zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen erreicht", § 74 HGB.

Vertragsmäßige Leistungen: Boni, Jobticket, PKW-Nutzung ...

Somit ist klargestellt, dass auch Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Boni zu berücksichtigen sind, aber auch ein Jobticket. Da bei vielen Vertragsformulierungen dies häufig missachtet wird, wird das Wettbewerbsverbot dann unverbindlich. Es ermöglicht also dem Arbeitnehmer die Wahl: will er doch Wettbewerb betreiben oder lieber die Karenzentschädigung einfordern?

Falls der Arbeitgeber bei der Formulierung des Vertrags sich darauf beschränkt, den Gesetzestext wörtlich zu übernehmen, so ist er auf der sicheren Seite. Gefährlich wird es jedoch stets für ihn, wenn er oder sein Rechtsanwalt eigene Formulierungen verwendet, zum Beispiel als Karenzentschädigung "die Hälfte der Vergütung gemäß § 7 des Anstellungsvertrags" zusagt.

Falls dann etwa in § 11 des Vertrags eine Unfallversicherung oder vermögenswirksame Leistungen versprochen werden, ist das nachvertragliche Wettbewerbsverbot schon unverbindlich geworden. Ebenso wird das nachvertragliche Wettbewerbsverbot unverbindlich, wenn eine feste Summe als Karenzentschädigung vereinbart wird und diese die gesetzliche Mindesthöhe unterschreitet, etwa weil während der Dauer des Arbeitsverhältnisses die regelmäßige Vergütung erhöht wurde.

Diese Karenzentschädigung ist in monatlichen Raten am Ende eines jeden Monats zu zahlen.

Die Karenzentschädigung unterliegt der Einkommenssteuer, ist aber nicht sozialversicherungspflichtig. Somit wird die Karenzentschädigung häufig die Hälfte des früheren Nettoeinkommens übersteigen.

Anrechnung anderweitigen Erwerbs

Der Arbeitnehmer muss sich auf die Entschädigung anrechnen lassen, was er durch anderweitige Verwertung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt, § 74 c HGB.

Anderweitiger Verdienst ist aber nur anzurechnen, soweit die Entschädigung und der anderweitige Verdienst zusammen gerechnet 110 % der bisherigen vertragsmäßigen Leistungen übersteigen. Ist der Arbeitnehmer aufgrund des Wettbewerbsverbots gezwungen, seinen Wohnsitz zu verlegen, so steigt die Anrechnungsgrenze auf 125 %.

Die Anrechnung anderweitigen Erwerbs auf die Karenzentschädigung beim nachvertraglichen Wettbewerbsverbot wirft eine Reihe von weiteren Einzelfragen auf, die wir hier darstellen.

Böswilliges Unterlassen anderweitigen Erwerbs

Der Arbeitnehmer muss sich auf die Karenzentschädigung nicht nur das anrechnen lassen, was er anderweitig erwirbt. Ebenso wird unter engen Voraussetzungen auf die Karenzentschädigung angerechnet fiktives Einkommen, das er hätte erwerben können. Dies findet sich als Grundgedanke des deutschen Zivilrechts auch in anderen Vorschriften wieder, so zum Beispiel in § 615 BGB.

Böswillig unterlassen ist ein Erwerb nur, wenn der Arbeitnehmer trotz Kenntnis einer zumutbaren Arbeitsmöglichkeit diese vorsätzlich nicht wahrnimmt.

Bereits diese drei Voraussetzungen – positive Kenntnis, Zumutbarkeit der Arbeitsmöglichkeit, Vorsatz – sind hohe Hürden, die überwunden werden müssen, um Böswilligkeit bejahen zu können.

Dabei ist zu Gunsten des Arbeitnehmers die Berufsfreiheit des Art. 12 Grundgesetz als Wertentscheidung der Verfassung zu berücksichtigen. Sie umfasst auch die negative Berufsfreiheit, also die Freiheit, nicht berufstätig zu sein.

Keinesfalls ist der Arbeitnehmer gehalten, jegliche anderweitige Tätigkeit aufzunehmen. Auch wer sich entscheidet, ein Studium zu beginnen oder eine selbstständige Tätigkeit zu wagen, die in den ersten Jahren nichts abwirft, hat einen sachlichen Grund für seine Entscheidung.

Jeder nachvollziehbare sachliche Grund schließt die Böswilligkeit bereits aus.

Der Arbeitnehmer ist unserer Meinung nach nicht gehalten, Arbeitslosengeld zu beantragen. Er kann also durchaus zunächst sich mit der Karenzentschädigung bescheiden und vermeiden, dass sein ohnehin befristeter Arbeitslosengeldanspruch bereits angetastet wird.  Diese Frage ist allerdings gerichtlich noch nicht geklärt.

 Die Gerichte werden mit dieser Frage kaum befasst werden, denn es überschreiten Arbeitslosengeld und Karenzentschädigung die 110 % Schwelle der Anrechnung nur, wenn die zugesagte Karenzentschädigung den Mindestbetrag von 50 % der vertragsgemäßen Vergütung deutlich übersteigt.

Jedenfalls ist dem Arbeitnehmer anzuraten, sich arbeitssuchend zu melden. Vielleicht kommt die Agentur für Arbeit mit einem Angebot um die Ecke, bei dem er nicht nein sagen kann.

Ausschlussfristen

Ausschlussfristen finden sich häufig in Arbeitsverträgen. Noch häufiger sind Ausschlussfristen in Tarifverträgen enthalten. Solche Ausschlussfristen vernichten durch bloßes Verstreichenlassen der Frist den Anspruch.

Ob Ausschlussfristen auch den Anspruch auf Karenzentschädigung erfassen, lässt sich nicht allgemein beantworten. Es kommt vielmehr auf die Formulierung der entsprechenden Vereinbarung an.

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Beachten Sie, dass in vielen Rechtsangelegenheiten Fristen laufen, deren Versäumen Ihnen zum Nachteil gereichen kann. Diese Fristen können oft sehr kurz sein. Es gibt Maßnahmen, die müssen "unverzüglich" ergriffen werden. "Unverzüglich" heißt nach der gesetzlichen Definition: ohne jegliches schuldhaftes Zögern. Bereits leichte Fahrlässigkeit genügt als Schuld.

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